Stephan Kersting Landtechnik | Landmaschinenhandel

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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

für Kaufverträge über bewegliche, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Bedarfsgegenstände zwischen Lohnunternehmen und Landmaschinenhandel Stephan Kersting (Verkäufer) und Unternehmen (Käufer) ausschließlich zur Verwendung im Geschäftsverkehr für Kaufverträge zwischen Unternehmen

I. Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für Kaufverträge über bewegliche, landwirtschaftliche Maschinen, Geräte und Bedarfsgegenstände zwischen Lohnunternehmen und Landmaschinenhandel Stephan Kersting (Verkäufer) und Unternehmen (Käufer). Von den Bedingungen ausdrücklich nicht erfasst werden Kaufverträge über Grundstücke und Bauwerke sowie Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden. (2) Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil; sie gelten ausschließlich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als der Verkäufer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. (3) Diese Bedingungen gelten auch für nachfolgende Lieferungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Bestellungen. (4) Mit dem Kauf einer Maschine / eines Gerätes von Lohnunternehmen & Landmaschinenhandel Stephan Kersting werden dessen AGB´s automatisch anerkannt. Jede/r Käufer/in hat sich im Vorfeld eines Kaufes mit den AGB´s auseinander zu setzen. Diese können unter www.landtechnik-kersting.de eingesehen, oder auf Wunsch auch im Original ausgehändigt / zugesandt werden.

II. Angebote Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Maß-, Gewichts-, und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind annähernd. Abweichungen sind zulässig, soweit sie den Gebrauchswert nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

III. Versand (1) Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für alle Vertragsparteien Marl. (2) Der Käufer hat den Kaufgegenstand bei dem Verkäufer abzuholen. Ein Versand erfolgt nur auf Verlangen und auf die Gefahr des Käufers auch bei etwaiger frachtfreier Lieferung. Verlade-, Fracht- und Zollspesen gehen zu Lasten des Käufers. Versicherung erfolgt nur auf besondere Vereinbarung und wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

IV. Lieferfrist Bei den seitens des Verkäufers genannten Lieferfristen handelt es sich um ca. -Fristen.

V. Haftung bei Verzug (1) Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche, nicht vom Verkäufer zu vertretende Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. (2) Der Verkäufer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorherseh-baren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und S. 2 wird die Haftung des Verkäufers wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 50% und für den Schadensersatz statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 50% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach S. 1 gegeben ist. (3) Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. (4) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VI. Rücktrittsrecht (1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, in Fällen höherer Gewalt, bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden, nicht vorhersehbaren und nicht durch zumutbare Aufwendungen zu beseitigender Leistungshindernisse sowie bei vom Verkäufer nicht zu vertretendem Fehlschlagen der Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. (2) Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Käufer unverzüglich erstatten. (3) Die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Nr. 15 der Bedingungen unberührt.

VII. Haftung bei Unmöglichkeit (1) Der Verkäufer haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestim-mungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Außerhalb der Fälle des S. 1 und des S. 2 wird die Haftung des Verkäufers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 50% des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind - auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. (2) Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen (1) Preise verstehen sich, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Werk. Ersatz- und Zubehörteile werden gesondert berechnet, wenn sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind. (2) Liegt zwischen Vertragsschluss und dem vom Verkäufer genannten Liefertermin ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, werden etwa erfolgte Arbeitskosten, Material- und Mehrwertsteuer-Erhöhungen in gleicher Höhe an den Kunden weiter berechnet. Der Kaufpreis ist rein netto, ohne Abzüge, bei Lieferung sofort zu Zahlung fällig. Zahlung hat an den Verkäufer zu erfolgen. Der Käufer kommt ohne weitere Erklärungen des Verkäufers 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Vertreter sind nur bei Vorlage besonderer schriftlicher Vollmacht des Verkäufers inkassoberechtigt. (3) Im Falle des Verzuges hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 12% zu zahlen. Für jede auf die Erstmahnung folgende Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von EURO 5,- erhoben. Dem Käufer bleibt vorbehalten, den Nichteintritt eines Schadens oder die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen. (4) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Käufer steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Käufer nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Käufer ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der - mit Mängeln behafteten - Lieferung bzw. Arbeiten steht. (5) Bei Vereinbarung von Ratenzahlung wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate in Verzug kommt. Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Käufers oder bei Handelsgesellschaften des persönlich haftenden Gesellschafters ein Insolvenz-verfahren beantragt oder über Grundstücke die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung angeordnet wird sowie im Fall nachhaltiger Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. (6) Der Verkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer über wesentliche Umstände falsche Angaben bezüglich seiner Kredit-würdigkeit gemacht hat oder wenn eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen eingetreten ist, insbesondere bei nachhaltigen Pfändungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und der Einleitung eines Insolvenzverfahren.

IX. Eigentumsvorbehalt (umfassender Eigentumsvorbehalt) (1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. (2) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt ein-schließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. (3) Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer, (wenn der Wert des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Verkäufer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung). Soweit der Verkäufer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verkäufer gehörenden Liefer-gegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware. Soweit der Verkäufer nach diesem § 9 (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Käufer sie für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. (4) Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. (5) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß Absatz IX (Eigentumsvorbehalt) an den Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen, geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen. (6) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. (7) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefer-gegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. (8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Verkäufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. (9) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder - erforderlichenfalls nach Fristsetzung - vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegen-standes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

X. Versicherung Der Käufer ist verpflichtet, die gekauften Gegenstände auf Verlangen für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Leitungswasserschäden in voller Höhe zugunsten des Verkäufers versichert zu halten. Falls der Kunde dem Verlangen nicht nachkommt, ist der Verkäufer berechtigt, die Gegenstände selbst auf Kosten des Kunden zu versichern.

XI. Haftung bei Mängeln neu hergestellter Sachen (1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheb-licher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. (2) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung sowie von dem Verkäufer nicht verschuldeter, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie wie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. (3) Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. (4) Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne Genehmigung des Verkäufers seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden. (5) Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neu-lieferung steht in jedem Fall dem Verkäufer zu. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Dem Verkäufer ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung des §§ 478, 479 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. (6) Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Abweichend davon trägt der Käufer die Kosten, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungs-gemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. (7) Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verkäufer die Aufwendungen zur Prüfung und - soweit verlangt - zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen. (8) Unberührt bleibt auch das Recht des Käufers, unter den Voraussetzungen des § 15 dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.

XII. Pflicht zur Mängelrüge Es gelten die §§ 377, 378 HGB.

XIII. Verjährung von Mängelansprüchen neu hergestellter Sachen (1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). (2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatz-ansprüche jeder Art gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 S. 1. (3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten jedoch mit folgender Maßgabe: a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegen-standes übernommen hat. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbrin-gung einer mangelhaften Werkleistung bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache. (5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestim-mungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. (6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XIV. Haftung bei Mängeln gebrauchter Sachen (1) Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung bei gebrauchten Sachen - gleich aus welchem Rechtsgrund - werden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Richtigkeit der Angaben auf Kilometer- und Betriebsstundenzählern sowie dem technischen Zustand der Maschinen / Geräte. Alle Maschinen / Geräte werden im vorhandenen Zustand wie gesehen / ungesehen verkauft. Es gibt keinerlei Garantie oder Gewährleistung. (2) Die Ausschluss- bzw. Verjährungsregelungen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen - unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatz-ansprüche jeder Art gegen den Verkäufer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen. (3) Der Ausschluss und die Verjährungsfristen gem. Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: a) Sie gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle - nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender - schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Ausschluss bzw. die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Sache.(5) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt. (6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XV. Haftungsbeschränkung für Schadensersatzansprüche (1) Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. 1 aufgeführten Aus-nahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig ver-schwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadens-ersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorher-sehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. (2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuld-verhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Auf-wendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 5 dieser Bedingungen, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 7 dieser Bedingungen. (3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XVI. Unfallschutz Der Käufer wird darauf aufmerksam gemacht, dass die Maschinen und Geräte vor Inbetrieb-nahme mit den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen versehen werden müssen. Verlangt der Käufer die Lieferung von Schutzvorrichtungen oder sind die Vorrichtungen bereits vom Hersteller vorgesehen, so erfolgt deren Ausführung nach den Unfallverhütungsvorschriften jener Berufsgenossenschaft, in deren Bezirk die liefernde Fabrik gelegen ist.

XVII. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht (1) Die Abtretung von Rechten an Dritte ist dem Kunden ohne Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet. (2) Gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. (3) Ein Zurückhaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis, sowie auf einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung beruht.

XVIII. Feldprobe - Bedingungen (1) Voraussetzungen Voraussetzung für die Gewährung eines Feldprobeeinsatzes ist der Abschluss eines rechtskräftigen Kaufvertrages zu den Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Lieferungen zu Feldprobe-Bedingungen gelten als vereinbart, wenn die Lieferung zur Feldprobe von dem Verkäufer oder einem Vertreter des Verkäufers ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde. (2) Erprobungszeit Das Gerät muss innerhalb von 1 Woche nach Erhalt am vereinbarten Abnahmeort erprobt werden, es sei denn, dass anders lautende, schriftliche Abmachungen mit dem Verkäufer getroffen wurden. Die Ablehnung zu der Arbeitsweise des Gerätes ist innerhalb dieses Zeitraums schriftlich zu erklären. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine schriftliche Ablehnung, gilt die Feldprobe als erfolgreich bestanden. Der Verkäufer ist berechtigt, den Feldprobeeinsatz durch Werksangehörige oder andere Beauftragte durchführen oder überwachen zu lassen. (3) Übernahme Leistet das Gerät die unter normalen Witterungs- und Einsatzverhältnissen zu erwartende Funktionen und Ergebnisse, ist es vom Käufer gemäß Kaufvertrag zu übernehmen. Ein Gerät gilt auch dann als übernommen, falls es länger als einen Tag eingesetzt wurde. Falls der Probeeinsatz des Gerätes nicht zur Zufriedenheit des Käufers verläuft, hat dieser dem Verkäufer Gelegen-heit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Probeeinsatz in Gegenwart eines Werk-monteurs oder eines sonstigen Beauftragten durchzuführen (4) Rückgabe Der Käufer ist nur dann zur Rück-gabe des Gerätes an den Verkäufer berechtigt, wenn es beim Probeeinsatz in Gegenwart eines Beauftragten des Verkäufers in seiner Arbeitsweise wie unter Abs. 3 erläutert, nicht befriedigt hat. Das Gerät ist in diesem Fall sofort in einem gereinigten Zustand für den Lieferer frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an den Verkäufer oder an die von dem Verkäufer angegebene Anschrift zurückzuliefern. Verkäufer und Käufer haben in diesem Fall das Recht, vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten.

IXX. Erfüllungsort, Gerichtsstand Erfüllungsort für die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist für beide Seiten Marl. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten bei Inlandsgeschäften ist je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Gelsenkirchen bzw. das Landgericht Essen.

XX. Anwendbares Recht Das Zustandekommen und die Ansprüche aus diesem Vertrag richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

XXI. Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Weiter verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, dem Gewollten nahe kommende Klausel zu ersetzen.